Wie meine Reise begann

Herzlich willkommen!

Ich bin Sabine Kienle, geboren 1968 in Nürnberg und gelernte Großhandelskauffrau. In meinem langjährigen Berufsleben habe ich sowohl schöne Momente als auch Überforderung und Stress erlebt. Durch Kindererziehung, Familienalltag, Ehrenamt und Freizeit habe ich oft nur noch funktioniert – ohne wirklich bei mir selbst zu sein..

Das Bewusstsein für mich selbst zu entwickeln und in mich hineinzuhören, war für mich eine wichtige Reise. Auf die eigenen Bedürfnisse zu achten, ohne egoistisch zu sein, erfordert Mut und Ausdauer. Durch diese Erkenntnis konnte ich die Spirale nach unten durchbrechen und das sogenannte „Hamsterrad“ hinter mir lassen. Heute bin ich wieder im Einklang mit mir selbst.

Der von außen verursachte Stress lässt sich oft nicht einfach ausschalten. Doch wie wir damit umgehen und wie wir den Druck bewerten, können wir beeinflussen. Es ist möglich, die Sicht auf die Dinge neu zu entdecken, den Fokus auf das Wesentliche zu richten und wieder in Kontakt mit uns selbst und mit den Menschen um uns herum zu kommen. Diese Veränderungen haben mein Leben wieder lebenswert gemacht.

In meiner dreijährigen intensiven Ausbildung zur Heilpraktikerin für Psychotherapie habe ich mich auf Stressmanagement, Entspannungstechniken und Hypnose spezialisiert. Mit diesen Methoden möchte ich Ihnen zeigen, wie es sich anfühlt, wieder einen Zugang zu sich selbst zu finden und sich in seinem Körper wohlzufühlen. Mein Ziel ist es, dass Sie für sich verschiedene Techniken erlernen und eigenständig für Ihr Wohlbefinden sorgen können.

Auch kleine Einheiten von nur 10 Minuten, die sich täglich in den Alltag integrieren lassen, können kleine Oasen der Erholung sein – Momente, in denen Sie durchatmen und wieder in Kontakt mit sich selbst kommen.

Gerne begleite Sie auf Ihrem Weg zu mehr innerer Balance, Klarheit und Wohlbefinden.

Motivation kommt von innen –
und ich helfe Ihnen, sie zu aktivieren
.

Individuelle Lösungen für mehr Lebensqualität

Mein Angebot für Sie

Um Sie bestmöglich zu unterstützen, ist lebenslanges Lernen für mich essenziell.

Ich arbeite mit lösungsfokussierter Gesprächstherapie nach Steve de Shazer. Hier liegt der Fokus auf dem zu erreichenden Ziel und nicht auf der Problemlöseebene. Nach Vorne schauen und Lösungen finden - das ist hier die Devise.

Die klientenzentrierte Gesprächstherapie nach Carl R. Rogers ist in meiner Arbeit unverzichtbar. Empathie, Kongruenz und Wertschätzung helfen Ihnen dabei, Ihre Blockaden offen zu legen ohne dass diese bewertet werden oder Ihnen unangenehm erscheinen. Diese Ansätze ermöglichen es Ihnen, in einem geschützten Raum neue Perspektiven zu entdecken und individuelle Lösungen für Ihre Herausforderungen entwickeln können.

Ein weiterer Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Stressmanagement und in der Entspannungstechniken. In unserer schnelllebigen Welt ist es wichtig, Wege zu finden, um zur Ruhe zu kommen und die eigene Widerstandskraft zu stärken. Ich zeige Ihnen mit den verschiedensten Methoden, wie Sie Stress abbauen und Ihr inneres Gleichgewicht wiederfinden können. Ein gesunder Geist in einem gesunden Körper hat nicht nur mit Sport zu tun, sondern auch mit geistiger Balance.

Außerdem biete ich Unterstützung durch Hypnose an. Die Bandbreite ist hier vielfältig - ob es sich um tiefergehende Entspannung, das Lösen innere Blockaden, das Aktivieren neuer Kraftquellen oder um das Bewältigen schwieriger Situationen geht - sprechen Sie mich gezielt darauf an.

Mir ist wichtig, Ihnen mit Empathie, Wertschätzung und Verständnis zu begegnen. Ich bin überzeugt davon, dass jeder Mensch die Fähigkeit in sich trägt, positive Veränderungen zu bewirken – manchmal braucht es nur den richtigen Impuls.

Ich freue mich darauf, Sie kennenzulernen und Sie auf Ihrer Reise zu begleiten.

Mein Leitfaden für verantwortungsvolle Therapie.

  • Ich achte die Würde und Integrität der KlientInnen. Meine therapeutische Haltung ist gekennzeichnet von Respekt und Wertschätzung. Ich achte die Regeln psychotherapeutischer Abstinenz und gehe mit den sich mir anvertrauten KlientInnen keine privaten Beziehungen ein. Ich unterlasse Missbrauch der Therapiebeziehung für eigene Vorteile, manipulatives Vorgehen, politische, weltanschauliche und religiöse Indoktrination.

  • Artikel 1 - Berufsgrundsätze

    Der Heilpraktiker dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und des ganzen Volkes. Er erfüllt seine Aufgabe nach bestem Gewissen sowie nach den Erfahrungen der heilkundlichen Überlieferungen und dem jeweiligen Erkenntnisstand der Heilkunde.

    Der Heilpraktiker hat den hohen ethischen Anforderungen seines freien Heilberufs zu dienen und alles zu vermeiden, was dem Ansehen seines Berufsstandes schadet. Der Heilpraktiker übt einen freien Beruf aus. Er behandelt seine Patienten eigenverantwortlich. Er muss in seiner Eigenverantwortlichkeit stets für den Patienten erkennbar sein.

    Artikel 2 - Berufspflichten

    Der Heilpraktiker verpflichtet sich, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Bei seinen Patienten wendet er stets diejenigen Heilmethoden an, die nach seiner Überzeugung einfach und kostengünstig zum Heilerfolg oder zur Linderung der Krankheit fuhren können.

    Der Heilpraktiker hat sich der Grenzen seines Wissens und Könnens bewusst zu sein. Er ist verpflichtet, sich eine ausreichende Sachkunde über die von ihm angewandten Diagnose- und Behandlungsverfahren einschließlich ihrer Risiken, vor allem die richtigen Techniken für deren gefahrlose Anwendung anzueignen.

    Der Heilpraktiker ist verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten und sie zu beachten. Soweit ihm gesetzlich die Untersuchung oder Behandlung einzelner Leiden und Krankheiten sowie andere Tätigkeiten untersagt sind, sind die Beschränkungen zu beachten.

    Der Heilpraktiker ist bei der Ausübung seines Berufes frei. Er kann die Behandlung ablehnen. Seine Verpflichtung, in Notfällen zu helfen, bleibt davon unberührt.

    Der Heilpraktiker darf kostenlose oder briefliche Behandlung (Fernbehandlung) nicht anbieten. Fernbehandlung liegt u.a. vor wenn der Heilpraktiker den Kranken nicht gesehen und untersucht hat. Es ist ferner nicht zulässig, Diagnosen zu stellen und Arzneimittel oder Heilverfahren zu empfehlen, wenn ausschließlich eingesandtes Untersuchungsmaterial oder andere Unterlagen zur Verfügung stehen.

    In allen die Öffentlichkeit berührenden Standesfragen gilt der Grundsatz der Wahrung von Takt und Zurückhaltung.

    Artikel 3 - Schweigepflicht

    Der Heilpraktiker verpflichtet sich, über alles Schweigen zu bewahren, was ihm bei der Ausübung seines Berufes anvertraut oder zugänglich gemacht wird.

    Der Heilpraktiker hat seine Gehilfen oder jene Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf unter seiner Aufsicht tätig sind, über die Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies schriftlich festzuhalten.

    Der Heilpraktiker hat die Pflicht zur Verschwiegenheit auch gegenüber seinen Familienangehörigen zu beachten.

    Der Heilpraktiker darf ein Berufsgeheimnis nur offenbaren, wenn der Patient ihn von der Schweigepflicht entbunden hat. Dies gilt auch gegenüber den Angehörigen eines Patienten, wenn nicht die Art der Erkrankung oder die Behandlung eine Mitteilung notwendig macht.

    Auskünfte über den Gesundheitszustand eines Arbeitnehmers an seinen Arbeitgeber dürfen nur mit Zustimmung des ersteren erfolgen.

    Notwendige Auskünfte an Krankenversicherungen müssen nach bestem Wissen und Gewissen gegeben werden.

    Artikel 4 - Aufklärungs-, Dokumentations- und Sorgfaltspflicht

    Der Heilpraktiker stellt sein ganzes Wissen und Können in den Dienst seines Berufes und wendet jede mögliche Sorgfalt in der Betreuung seiner Patienten an.

    Der Patient ist über seine Erkrankung sowie über die Art und voraussichtliche Dauer der Behandlung aufzuklären. Dabei entscheidet der Heilpraktiker unter Berücksichtigung des körperlichen und seelischen Zustandes des Patienten nach seiner Erfahrung, inwieweit der Kranke unter seinem derzeitigen Zustand aufzuklären ist. Ebenso muss der Kranke bei einer vorgesehenen Behandlung auf eventuelle Risiken aufmerksam gemacht werden.

    Im Rahmen der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht wird er die Patienten nach bestem Wissen und Gewissen über die voraussichtlich entstehenden ungefähren Behandlungskosten unterrichten.

    In Fällen, in denen eine Spezialuntersuchung, eine Operation oder eine sonstige Heilmaßnahrne erforderlich ist, die der Heilpraktiker selbst nicht vornehmen kann, ist rechtzeitig mit allem Nachdruck auf die Vornahme einer solchen Maßnahme hinzuweisen. Führt auch eine neue, eindringliche Warnung an den Patienten und dessen Angehörige nicht zum Ziel, so kann die Ablehnung der Behandlung bzw. Weiterbehandlung geboten sein. Über diesen Vorgang sollte der Heilpraktiker in eigenem Interesse eine Niederschrift fertigen.

    Der Heilpraktiker ist zur Dokumentation der wichtigsten Daten einer Krankenbehandlung verpflichtet.

    Heilungsversprechen sind nicht zulässig.

    Die Ausstellung von Attesten ohne vorgenommene Untersuchung ist nicht zulässig.

    In Bescheinigungen und Befundberichten hat der Heilpraktiker seiner Überzeugung gewissenhaft Ausdruck zu verleihen.

    Im Rahmen einer eventuellen gutachterlichen Tätigkeit für Gerichte, private Krankenversicherungen, Beihilfestellen oder andere Institution hat sich der Heilpraktiker in seinen gutachterlichen Aussagen ausschließlich auf die sachliche Beurteilung der jeweiligen Behandlung zu beschränken.

    Artikel 5 - Fortbildungspflicht

    Der Heilpraktiker ist zur ständigen Fortbildung verpflichtet. Die Fortbildung ist nachzuweisen. Die Berufsorganisationen sind nach ihren Satzungen verpflichtet, fachliche Fortbildung anzubieten.

    Die Verbände geben Fortbildungsnachweise aus.

    Fortbildungsnachweise und auch Fachkundenachweise für besondere Fachdisziplinen können nur anerkannt werden, wenn sie von einem Berufsverband oder durch ihn anerkannte Institutionen ausgestellt sind.

    Artikel 6 - Praxisort

    Der Heilpraktiker übt seine Tätigkeit am Ort seiner Niederlassung aus. Einem Ruf nach auswärts darf Folge geleistet werden (Hausbesuch). Es ist nicht zulässig, Patienten in Sammelbestellungen oder einzeln an einen anderen Ort als den der Niederlassung zur Behandlung zu bestellen.

    Ändert der Heilpraktiker seinen Praxisort, teilt er dies unter Angabe der neuen Anschrift den zuständigen Behörden sowie seinem Verband mit.

    Artikel 7 - Praxisräume

    Die Praxisräume müssen den hygienischen und gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

    Die Vertraulichkeit der Gespräche und Behandlungen muss gewährleistet sein.

    Artikel 8 - Werbung

    Der Heilpraktiker unterliegt keinem generellen gesetzlichen normierten Werbeverbot. Jedoch hat er bei jeder unmittelbaren oder mittelbaren Werbung, sei es für seine Person, seine Praxis oder seine Tätigkeit, die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen des "Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG)", des Gesetzes über die "Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (HWG)", die wesentliche werbliche Einschränkungen enthalten, zu beachten. Die einschlägige laufende Rechtsprechung ist zu berücksichtigen. Bezüglich UWG und HWG wird ausdrücklich auf den Anhang verwiesen.

    Unzulässig ist jede irreführende Werbung, die mit den guten Sitten der Heilberufe nicht zu vereinbaren ist. (UWG, §1).

    Die Mitwirkung des Heilpraktikers an aufklärenden Veröffentlichungen medizinischen Inhaltes in Presse, Funk und Fernsehen sowie anlässlich von Vorträgen sollte so erfolgen, dass sich seine Mitwirkung auf sachliche Informationen beschränkt.

    Er verpflichtet sich, darauf hinzuwirken, dass jede unzulässige Werbung, die ohne seine Kenntnis oder Mitwirkung erfolgt ist, richtig gestellt wird und künftig unterbleibt.

    Artikel 9 - Praxisschilder

    Der Heilpraktiker hat auf seinem Praxisschild seinen Namen und die Berufsbezeichnung Heilpraktiker anzugeben. Evtl. weitere Angaben sollten sich auf Sprechzeiten, Fernsprechnummer, Stockwerk, Privatadresse, eine Bezeichnung wie "Naturheilpraxis" und bis zu höchstens drei Verfahren, für die der Heilpraktiker über die besonderen Qualifikationen verfügt, beschränken. Die Angabe der Verfahren sollte bei allen Verwendungsmöglichkeiten identisch sein.

    Das Praxisschild ist in unaufdringlicher Form zu gestalten. Die Größe sollte sich den örtlichen Gepflogenheiten (etwas 35cm x 50cm) anpassen. Je nach örtlicher Gegebenheit können zwei Praxisschilder erforderlich werden. Beim Wechsel der Praxisstätte ist vorübergehend das Belassen eines Hinweisschildes an der früheren Praxis möglich.

    Artikel 10 - Drucksachen und Stempel

    Die Angaben für Drucksachen und Stempel sollten über die in Artikel 9 gemachten Angaben nicht hinausgehen.

    Artikel 11 - Eintragung in Verzeichnisse und Sonderverzeichnisse

    Die Eintragung sollte nur im Einzugsbereich des Niederlassungsortes erfolgen. Über den kostenlosen Eintrag hinausgehende Informationen sollten sich auf höchstens fünf Zeilen und die in Artikel 9 erwähnten Angaben beschränken.

    Artikel 12 - Inserate

    Inserate dienen der Information des Patienten und dürfen keinen darüber hinaus gehenden unsachgemäßen, mit den guten Sitten des Heilberufs nicht zu vereinbarenden werbenden Charakter aufweisen. Ihnen sollte in der Regel ein besonderer Anlass zugrunde liegen, insbesondere Neuniederlassung, Umzug, längere Abwesenheit oder Änderung der Telefonnummer. Für Inserate sollten folgende Hinweise beachtet werden:

    Eine Anzeige nach der Niederlassung, nach einem Umzug oder Änderung der Telefonnummer sollte außer den Angaben der Praxisstätte nicht mehr als die in Artikel 9 angeführten Angaben enthalten und nur in den im Einzugsbereich des Niederlassungsortes erscheinenden Tages-, Orts- und Stadtteilzeitungen (Werbezeitungen mit redaktionellem Teil) innerhalb der ersten drei Monate nach der Niederlassung oder dem Umzug veröffentlicht werden.

    Eine Hinweisanzeige vor und nach einer längeren Abwesenheit (mindestens eine Woche) in einer der unter Absatz 1 genannten Zeitungen sollte außer den Daten welche den Zeitpunkt der Praxisunterbrechung angeben, keine weiteren als die in Artikel 9 erwähnten Angaben enthalten. Die Anzeige sollte in Form und Größe dem Informationszweck entsprechen und die Maße einspaltig 60 mm hoch oder zweispaltig 30 mm hoch nicht überschreiten.

    Artikel 13 - Besondere Bezeichnungen

    Der Heilpraktiker verzichtet auf die Bezeichnung "Spezialist" sowie auf andere Zusatzbezeichnungen, die ihn gegenüber seinen Standeskollegen hervorheben. Er darf neben der Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" keine Bezeichnungen wie z.B. Akupunkteur", "Chiropraktiker", "Homöopath", "Psychologe", "Psychotherapeut" u.a. führen, die durch diese Koppelung den Eindruck einer ebenfalls gesetzlich und/oder behördlich genehmigten Berufsausübung bzw. Berufsbezeichnung wie der des Heilpraktikers erwecken. Akademische Grade dürfen nur in Verbindung mit der Fakultätsbezeichnung verwendet werden. Ausländische akademische Grade, Titel und Bezeichnungen wie Professor, dürfen nur geführt werden, wenn das zuständige Ministerium eine entsprechende Genehmigung erteilt hat. Sie sind so zu führen, dass ihre ausländische Herkunft erkennbar ist.

    Artikel 14 - Krankenbesuche

    Bei Krankenbesuchen muss jeder Patient in dessen Wohnung oder dem vorübergehenden Aufenthaltsort behandelt werden.

    Patienten in Kliniken, Kurheimen usw. können nur mit vorherigem Einverständnis des leitenden Arztes oder Heilpraktikers beraten, untersucht und behandelt werden.

    Artikel 15 - Heilpraktiker und Arzneimittel

    Die Herstellung sowie der Verkauf von Arzneimitteln unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen.

    Artikel 16 - Verordnung von Arzneimitteln, Provisionen, Rabatte

    Verbandszugehörigkeiten sollten auf Rezepten, Rechnungen u.a. durch Abdruck des Mitgliedsstempels kenntlich gemacht werden. Der Heilpraktiker lässt sich für die Verordnung oder Empfehlung von Arzneimitteln, medizinischen Geräten usw. keine Vergütung oder sonstige Vergünstigungen gewähren. Patienten dürfen ohne hinreichenden Grund nicht an bestimmte Apotheken verwiesen werden.

    Artikel 17 - Haftpflicht

    Der Heilpraktiker verpflichtet sich, eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Der Abschluss einer Strafrechtsschutzversicherung wird empfohlen.

    Im eigenen Interesse sollte der Heilpraktiker von der Einleitung und dem Fortgang eines Strafverfahrens sowie von der Geltendmachung berufsbedingter Schadensersatzansprüche gegen ihn unverzüglich seinem Verband schriftlich Mitteilung machen. Die erforderlichen Angaben sind dabei lückenlos und in aller Offenheit darzulegen.

    Artikel 18 - Meldepflicht

    Der Heilpraktiker hat sich mit der Praxisaufnahme nach den gesetzlichen Vorschriften anzumelden (z.B. Gesundheitsamt, Finanzamt).

    Artikel 19 - Beschäftigung von Hilfskräften

    Beschäftigt der Heilpraktiker in seiner Praxis Angestellte (Sprechstundenhilfen usw.) so hat er die für Beschäftigungsverhältnisse geltenden Vorschriften zu beachten.

    Artikel 20 - Berufsinsignien

    Der Heilpraktiker erhält von seiner Standesorganisation einen Berufsausweis und einen Mitgliederstempel. Beide bleiben Eigentum des ausgebenden Verbandes und müssen bei Beendigung der Mitgliedschaft zurückgegeben werden. Unberechtigter Besitz und Gebrauch werden gerichtlich verfolgt. Die Berufsinsignien werden nur an Heilpraktiker ausgegeben.

    Der Berufsausweis dient dazu, sich bei Behörden und in erforderlichen Situationen als Heilpraktiker ausweisen zu können.

    Ausweis und Stempel müssen die Mitgliedsnummer und den Namen des Verbandes (Berufsorganisation) enthalten. Weitere evtl. Vorschriften über Ausgabe usw. sind in den Verbandsstatuten zu regeln.

    Artikel 21 - Berufsaufsicht

    Der Heilpraktiker unterstellt sich im Interesse des Berufsstandes der Berufsaufsicht seines Verbandes (Berufsorganisation).

    Es liegt im eigenen Interesse des Heilpraktikers,

    – von seinem Verband erbetene Auskünfte über seine Praxistätigkeit wahrheitsgemäß zu erteilen,
    – den gewählten Vertretern seiner Berufsorganisation bzw. deren autorisierten Beauftragten es zu ermöglichen, sich über seine geordnete Berufstätigkeit an Ort und Stelle zu unterrichten,
    – notwendigen Anordnungen seines Verbandes nachzukommen, wobei gegen Anordnungen, die nach Ansicht des Heilpraktikers nicht gerechtfertigt sind, entsprechend der Satzung des zuständigen Verbandes Einspruch erhoben werden kann,
    – bei Ausübung spezieller Behandlungsmethoden wie Akupunktur, Chiropraktik, Osteopathie u.a., die besondere Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, im Bedarfsfalle einen entsprechenden Befähigungsnachweis zu erbringen.

    Artikel 22 - Prüfungen

    Eine Prüfung kann im Interesse des Standes vom Verband als notwendig erachtet werden, wenn aufgrund von Tatsachen erhebliche Zweifel am Wissen und an der Befähigung eines Heilpraktikers mit Gefahren für den Patienten entstehen. Wird einem Prüfungsverlangen nicht entsprochen, berechtigt dies den Verband zu satzungsgemäßen Maßnahmen.

    Die Bestätigung als Mitglied eines Verbandes kann von einer kollegialen Prüfung abhängig gemacht werden.

    Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist.

    Artikel 23 - Standesdisziplin

    Der Heilpraktiker als Mitglied eines Verbandes verpflichtet sich zur Standesdisziplin. Kollegen begegnet er sowohl am Krankenbett als auch in privatem Rahmen mit Kollegialität.

    Herabsetzende Äußerungen über die Person, die Behandlungsweise oder das berufliche Wissen eines Berufskollegen sind zu unterlassen.

    Artikel 24 - Hinzuziehung eines zweiten Heilpraktikers

    Sofern es vom Kranken oder dessen Angehörigen gewünscht wird, oder wenn der behandelnde Heilpraktiker unter Zustimmung des Kranken oder der Angehörigen es befürwortet, können weitere Heilpraktiker zur gemeinsamen Behandlung einbezogen werden.

    Wird ein weiterer Heilpraktiker einbezogen, so darf er nur die Untersuchung durchführen. Er darf nicht die weitere Behandlung vornehmen, es sei denn, der Patient selbst, seine Angehörigen oder der bisher behandelnde Heilpraktiker im Einvernehmen mit dem Patienten wünschen weiterhin seine Tätigkeit.

    Artikel 25 - Vertrauliche Beratung

    Der Meinungsaustausch und die Beratung von mehreren einbezogenen Heilpraktikern müssen geheim bleiben und dürfen nicht in Gegenwart des Patienten stattfinden; auch dürfen die Angehörigen bei der Beratung nicht zugegen sein.

    Das Ergebnis der gemeinsamen Beratung soll in der Regel vom behandelnden Heilpraktiker dem Patienten mitgeteilt werden.

    Artikel 26 - Zuweisung gegen Entgelt

    Es ist standeswidrig, wenn Heilpraktiker sich Patienten gegen Entgelt zuweisen.

    Artikel 27 - Vertretung

    Jeder Heilpraktiker sorgt bei vorübergehender oder lang andauernder Verhinderung dafür, dass die notwendige Weiterbehandlung von Patienten in dringenden Krankheitsfällen sichergestellt ist.

    Artikel 28 - Verstöße gegen die Berufsordnung

    Verstöße gegen die Berufsordnung können im Wege eines satzungsgemäßen Verfahrens geahndet werden. Vorher sollte jedoch immer der Versuch einer kollegialen Bereinigung durch die satzungsgemäß zuständigen Berufsvertreter unternommen werden.

    In einem solchen Verfahren kann auch darüber entschieden werden, ob ein Heilpraktiker im Interesse des Standes aus dem Verband auszuschließen ist.

    Die Bestimmungen des HeilprG vom 17.2.1939 und der Durchführungsverordnungen sowie andere gesetzlicher Bestimmungen werden hiervon nicht berührt.

    Artikel 29 - Inkrafttreten der BOH

    Diese Berufsordnung wurde satzungsgemäß beschlossen. Sie tritt am 1. Oktober 1992 in Kraft.

Auszug aus den Ausbildungsinhalten

  • Grundlagen und Funktionsweisen der Hypnose

    Verantwortungsbewusster Umgang mit der Hypnose

    Einleitungs- und Ausleitungstechniken

    Tiefenentspannung und Blockadelösung

    Arbeit mit Visualisierungen, Kognitionen und Metaphorik

    Fraktionierung, Mesmerismus

  • Stressoren der heutigen Zeit

    Auswirkungen von Spannungszuständen

    Kurzfristige und langfristige Folgen von Stress

    Psychophysiologische Auswirkungen von Entspannung

  • Atemübungen
    Autogenes Training
    Progressive Muskelrelaxation
    Achtsamkeitsbasierte Techniken

    • Gesprächstherapie nach Karl Rogers (Grundhaltungen, methodische Anwendung)

    • Lösungsfokussierte Gesprächsführung nach Steve de Shazer

    • Kommunikationsquadrat nach Friedemann Schulz von Thun

    • MiniMax-Interventionen nach Manfred Prior

    • Gewaltfreie Kommunikation nach Marshall B. Rosenberg

    • Johari-Fenster und der blinde Fleck

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